Satzung VEE Sachsen e.V.

§  1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§  2 Zweck und Aufgabenstellung
§  3 Mitglieder
§  4 Erwerb der Mitgliedschaft
§  5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§  6 Beendigung der Mitgliedschaft
§  7 Amtsenthebung und Vollmachtsentzug
§  8 Beiträge
§  9 Organe
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Präsidium
§ 12 Aufgaben des Präsidiums
§ 13 Geschäftsführer
§ 14 Revisionskommission
§ 15 Bestimmungen für Mitgliederversammlungen
§ 16 Arbeitskreise
§ 17 Wissenschaftlicher Rat
§ 18 Auflösung
§ 19 Verwendung von Vereinsvermögen
§ 20 Salvatorische Klausel
§ 21 Schlußbestimmungen

 

   
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
   
(1) Der Verein trägt den Namen
  VEE Sachsen e.V.
  Vereinigung zur Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien
  Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Dresden.
  Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen werden.
   
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck und Aufgabenstellung
   
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluß von natürlichen und juristischen Personen,
  insbesondere Personen und Institutionen, welche auf dem Gebiet der Nutzung
  Erneuerbarer Energien sowie der Aus- und Weiterbildung, der Entwicklung und
  Herstellung von Anlagen und Einzelkomponenten wirken bzw. die Arbeit auf dem
  gesamten Gebiet fördern wollen.
   
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
  des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
   
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
  Zwecke.
   
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Wissen-
  schaft und Forschung auf dem Gebiet der Nutzung Erneuerbarer Energien,
  insbesondere aus Sonne, Wind, Wasser, Biomasse, Umgebungswärme und die
  Förderung des Umweltschutzes durch ihre Anwendung.
   
  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
   
  - Förderung und Durchführung einer breiten Öffentlichkeitsarbeit
  - Förderung und Durchführung von Bildungstätigkeit
  - Wirken für eine effektive Förderung der Anwendung Erneuerbarer Energien
    und der Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet
  - Wirken für das Schaffen günstiger Rahmenbedingungen für die Nutzung
    Erneuerbarer Energien und die Entwicklung und Produktion entsprechender
    Ausrüstungen und Technologien
  - Förderung und Anregung des Zusammenwirkens von Firmen, Behörden und
    wissenschaftlichen Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien
    tätig sind
   
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
  werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen
  aus Mitteln des Vereins.
   
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3 Mitglieder
   
(1) Ordentliche Mitglieder sind die in § 2 (1) genannten Personen und Personen-
  zusammenschlüsse.
   
(2) Als fördernde Mitglieder können Rechtssubjekte in den Verein aufgenommen werden,
  die besondere Leistungen zur Förderung des Vereinszweckes erbringen.
   
(3) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in hervorragender
  Weise um den Vereinszweck verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum
  Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
   
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfordert einen schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme
  entscheidet das Präsidium auf der Grundlage der Aufnahmeordnung. Die Aufnahme-
  ordnung beschließt das Präsidium.
   
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und der Entrichtung der
  Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages.
   
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge richtet sich nach der
  Beitragsordnung des Vereins.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
   
(1) Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte.
  Die Satzung sowie die satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen sind zu befolgen.
   
(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
   
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen, an Wahlen und Abstimmungen
  nach Maßgabe der Satzung und der Gesetze sowie an Veranstaltungen des Vereins,
  zu denen es eingeladen wird, teilzunehmen.
   
(4) Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
   
  Die Mitgliedschaft erlischt durch:
   
(1) Tod eines Mitgliedes, bei juristischen Personen durch Auflösung, durch Eröffnung des
  Konkursverfahrens oder durch Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens
  mangels Masse.
   
(2) Austrittserklärung des Mitglieds, die durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem
  Präsidium zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden muß. In besonders zu
  begründenden Fällen kann ein Austritt auch vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.
   
(3) Ausschluß durch das Präsidium:
   
  Dieser kann erfolgen, wenn:
   
  - das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verein 6 Monate nach
    Fälligkeit trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist;
  - das Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstößt;
  - das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sonst ein
    wichtiger Grund vorliegt.
   
  Die Bekanntgabe über den Ausschluß erfolgt durch eingeschriebenen Brief an das
  ausgeschlossene Mitglied.
   
(4) Gegen den Ausschluß kann das Mitglied binnen 4 Wochen nach Zustellung
  Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Der Einspruch
  hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 7 Amtsenthebung und Vollmachtsentzug
   
  Während eines Ausschlußverfahrens (§ 6 Abs. 3 + 4) ruhen alle Ämter und
  Vollmachten eines Mitgliedes bzw. der von juristischen Personen benannten Person
  im Innenverhältnis.
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§ 8 Beiträge
   
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat Beiträge zu entrichten; die Höhe der Beiträge und
  deren Fälligkeit ergeben sich aus der Beitragsordnung, die auf Vorschlag des
  Präsidiums von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und nicht Bestandteil
  der Satzung ist.
   
(2) Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie können bei Austritt aus dem Verein nicht zurück-
  gefordert werden.
   
(3) Ehrenmitglieder (§ 3 Abs. 3) sind beitragsfrei.
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§ 9 Organe
   
  Organe des Vereins sind:
   
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Das Präsidium
(3) Der wissenschaftliche Rat
(4) Die Revisionskommission
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§ 10 Mitgliederversammlung
   
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  Sie beschließt die Grundlinien der Arbeit des Vereins und nimmt mit dem Recht der
  Stellungnahme über den Geschäftsbericht durch den Geschäftsführer entgegen.
   
  Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung insbesondere zuständig für:
   
  1. Wahl der Revisionskommission;
  2. Genehmigung der Jahresrechung;
  3. Entlastung des Präsidiums;
  4. Beschluß über die Beitragsordnung;
  5. Änderung der Satzung;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates;
  8. Bestimmung eines Ehrenrates zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den
      Mitgliedern
   
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, und zwar
  innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, durch das
  Präsidium einzuberufen. Die schriftliche Einladung zur ordentlichen Mitglieder-
  versammlung muß mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin
  (Poststempel) mit der vorläufigen Tagesordnung abgesandt werden.
   
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidium einberufen
  werden. Das Präsidium ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-
  versammlung verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks
  und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter
  Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 3 Wochen vor dem Tag der außer-
  ordentlichen Mitgliederversammlung (maßgeblich ist der Poststempel) einzuladen.
  Der Tagungstermin muß innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrages
  stattfinden.
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§ 11 Präsidium
   
(1) Das Präsidium besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: dem Präsidenten, 2 Vize-
  präsidenten und 2 weiteren Mitgliedern.
   
(2) Das Präsidium (1) ist der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
   
  Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Präsidenten zusammen
  mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums vertreten.
   
(3) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
  gewählt.
   
(4) Das Präsidium ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, so fern sie
  vom Registergericht gefordert werden.
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§ 12 Aufgaben des Präsidiums
   
(1) Die Aufgaben des Präsidiums sind:
   
  1. Die Repräsentation des Vereins;
  2. Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung;
  3. Die Festlegung der Vorgaben für die Geschäftsführung und die Kontrolle deren
      Realisierung;
  4. Die Bestellung bzw. die Abbestellung eines Geschäftsführers;
  5. Die Vertretung des Geschäftsführers bei dessen Verhinderung;
  6. Die jährliche Erarbeitung und Vorlage eines Finanzierungsplanes;
  7. Die verantwortliche Kassenführung des Vereins;
  8. Die ordnungsgemäße Rechnungslegung und Buchführung.
   
  Die Aufgaben können vom Präsidenten auf einen Stellvertreter übertragen werden.
   
(2) Die Aufgaben des Präsidenten sind unter anderem:
   
  1. Die Leitung des Präsidiums;
  2. Bei Ausscheiden des Geschäftsführers der Präsidiumsversammlung einen
      geeigneten Nachfolger vorzuschlagen;
  3. Die Aufsicht über die Geschäftsführung.
   
(3) Eine Präsidiumssitzung kann von mindestens 2 Präsidiumsmitgliedern, dem
  Geschäftsführer, 1/4 der Mitglieder gefordert werden. Der Präsident hat sodann
  innerhalb von 14 Tagen die Sitzung einzuberufen.
   
(4) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
  anwesend sind. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
  Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
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§ 13 Geschäftsführer
   
(1) Der Geschäftsführer ist für die Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten
  verantwortlich. Er arbeitet nach Weisung des Vorstandes. Maßgebend ist die vom
  Präsidium beschlossene Geschäftsordnung.
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§ 14 Revisionskommission
   
(1) Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.
  Sie besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig.
   
(2) Die Revisionskommission hat rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung nach § 10
  Abs. 1 die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung
  über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.
   
(3) Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.
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§ 15 Bestimmungen für Mitgliederversammlungen
   
(1) Die Mitglieder oder ihre Vertreter werden zur Mitgliederversammlung durch den
  Geschäftsführer unter Einhaltung einer vierwöchigen Ladungsfrist eingeladen. Die
  endgültige Tagungsordnung muß spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung
  den Mitgliedern vorliegen.
   
(2) Über Punkte, die nicht Bestandteil der Tagungsordnung sind, sowie über Anträge, die
  nicht spätestens 7 Tage vor der Versammlung der Geschäftsführung schriftlich
  zugegangen sind, kann nur abgestimmt werden, wenn 2/3 der anwesenden
  oder vertretenen Mitglieder die Zulassung als Dringlichkeitsantrag beschließen. Dies
  gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
   
(3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten geleitet. Er ist berechtigt, die
  Leitung der Sitzung zu delegieren. Die Abstimmungen sind in der Regel geheim. Die
  Mitglieder können in offener Abstimmung beschließen, offen oder durch Akklamation
  abzustimmen.
   
(4) Bei den Mitgliederversammlungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die
  schriftliche Stimmübertragung ist zulässig. Das Mitglied, auf welches eine Stimme
  übertragen wurde, hat seine auf die Tagesordnung hinweisende Vollmacht schriftlich
  vor der Abstimmung dem Sitzungsvorsitzenden nachzuweisen.
   
(5) Soweit nicht zwingende gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen entgegen
  stehen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen-
  gleichheit gilt der Antrag als abgewiesen.
   
(6) Die Versammlungen der Mitglieder sind beschlußfähig, sofern sie satzungsgemäß
  einberufen wurden. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der
  abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der
  abgegebenen Stimmen erforderlich.
   
(7) Über Beschlüsse der Mitglieder sind Niederschriften zu führen, die vom Protokoll-
  führer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
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§ 16 Arbeitskreise
   
(1) Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können sich in Abstimmung mit
  dem Präsidenten zu Arbeitskreisen zusammenschließen, um ihre Fachprobleme in
  gegenseitiger Meinungsbildung zu lösen.
   
(2) Eine Mitarbeit in mehreren Arbeitskreisen ist möglich.
   
(3) Innerhalb der Arbeitskreise können mehrere Arbeitsgruppen tätig sein.
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§ 17 Wissenschaftlicher Rat
   
  Der wissenschaftliche Rat ist ein beratendes Gremium für das Präsidium und für die
  Arbeitskreise. Er ist interdisziplinär zusammengesetzt. In ihn werden ordentliche Mit-
  glieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder durch die Mitgliederversammlung
  berufen. Im wissenschaftlichen Rat werden insbesondere Vorschläge für die
  wissenschaftliche Profilierung des Vereins erarbeitet.
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§ 18 Auflösung
   
  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitglieder-
  versammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit
  von 3/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
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§ 19 Verwendung von Vereinsvermögen
   
  Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
  zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
  dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§ 20 Salvatorische Klausel
   
(1) Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommene
  Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksam-
  keit später vorliegen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
  berührt. Das gleiche gilt, wenn sich in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte.
  Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung der Lücke soll eine
  angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten
  kommt, was die Vereinsmitglieder gewollt hätten, wenn sie beim Abschluß oder der
  Änderung der Satzung den Punkt bedacht hätten. Durch diese Bestimmungen
  werden nicht die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung als oberstes Organ
  des Vereins umgangen.
   
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dasjenige, was nach Absatz 1 gilt, durch schriftliche
  Änderung der Satzung festzuhalten.
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§ 21 Schlußbestimmungen
   
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen der Schriftform, soweit nicht
  Kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist.
   
(2) Die mit der Errichtung und Eintragung des Vereins verbundenen Notar- und
  Beratungs- und Gerichtskosten, einschließlich der Kosten der Veröffentlichung,
  werden als Gründungsaufwand vom Verein übernommen.
   
   
  Dresden, den 27.03.2004