Beitragsordnung VEE Sachsen e.V.

§ 1 Beginn der Mitgliedschaft
   
  Die Mitgliedschaft beginnt am 01. des Aufnahmemonats. Bei der Aufnahme ist eine
  Aufnahmegebühr in Höhe von 10 % des Jahresbeitrages, mindestens aber
  10 Euro zu entrichten.
   
   
§ 2 Beiträge
   
  Die Beiträge der VEE-Mitglieder sind Jahresbeiträge in der Höhe von mindestens:
 
- Privatpersonen 50 Euro  
- Schüler, Studenten und Erwerbslose 10 Euro  
- Vereine, Verbände und Kommunale Einrichtungen 150 Euro  
- Gewerbliche Einrichtungen bis 10 Mitarbeiter:    
  pro festangestellten Mitarbeiter 50 Euro  
  ab 10 Mitarbeiter 500 Euro  
- Ehrenmitglieder beitragsfrei  
   
   
§ 3 Teilbeträge
   
  Der Beitrag für das Anfangsjahr wird anteilig berechnet. Rundungen erfolgen euroweise.
   
   
§ 4 Ermäßigungen
   
  Auf Antrag eines Mitgliedes kann das Präsidium in besonders begründeten Fällen über
  Ermäßigungen, die über die Beitragsordnung hinausgehen, entscheiden. Die
  Entscheidung ist zu begründen.
   
   
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
   
  Die Mitgliedschaft kann satzungsgemäß beendet werden. Bereits gezahlte Beiträge des
  Mitglieds werden nicht zurückerstattet. Bei Auflösung des Vereins durch Beschluß
  der Mitgliederversammlung erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge.
   
   
§ 6 Spenden
   
  Über Spenden an die VEE Sachsen e.V. erhält der Spender eine Bescheinigung.
   
   
§ 7 Zahlungsweise und Fälligkeit
   
  Die Beiträge werden für das Kalenderjahr berechnet und als Jahresbeiträge entweder
  durch Überweisung bzw. Bankeinzug oder in Ausnahmefällen bar in der
  Geschäftsstelle entrichtet. Sie sind im Januar eines jeden Jahres fällig.
  Bei Neuaufnahmen ist der erste Jahresbeitrag innerhalb von 4 Wochen nach
  Aufnahmebestätigung fällig. Bei allen Zahlungen ist die Mitgliedsnummer
  anzugeben.
   
   
§ 8 Zahlungsverzug
   
  Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro pro Mahnung fällig.
  Nach dreimaliger erfolgloser Mahnung entscheidet das Präsidium sechs Monate nach
  Fälligkeit über einen Ausschluß des Mitglieds.
   
   
§ 9 Inkrafttreten
   
  Die Beitragsordnung tritt nach Beschluß der Mitgliederversammlung in Kraft.
   
   
  So beschlossen:
  Dresden, den 09.03.1996