VEE fordert den Wegfall der Ausschließlichkeit der Regionalplanung bei Windenergie – Klimaschutz und Versorgungssicherheit brauchen ein Neudenken zur Ausbaubeschleunigung

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VEE Sachsen e.V.
Pressemitteilung 06/2022 vom 16.06.2022

16. Juni 2022. Der Windkraft-Ausbau in Sachsen stockt erheblich. Einer der Gründe: Die Regionalplanung ist in der derzeitigen Art und Weise, wie sie in Sachsen praktiziert wird, nicht mehr zeitgemäß. Die Vereinigung zur Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien in Sachsen e.V. (VEE Sachsen) schlägt aus diesem Grund eine komplette Überarbeitung des Verfahrens vor, von einem negativen Verhinderungsinstrument hin zu einer positiven Gestaltungsplanung: Die VEE fordert den Wegfall der Ausschließlichkeit der Regionalplanung bei Windenergie.

Sachsen benötigt dringend einen Innovationsschub beim Windkraftausbau, um die selbstgesteckten Ziele des Energie- und Klimaprogramms 2021 und die Pariser Klimaziele zu erreichen. Beim aktuellen Ausbau-Tempo – in Sachsen wurden 2021 nur ein Windrad neu gebaut – sind die Ziele kaum mehr zu erreichen.

Eine der Hauptursachen dafür, dass die Genehmigung neuer Windräder Jahre dauert, ist die aktuelle Art der Regionalplanung: Die von der Regionalplanung gewünschte Sperrwirkung für den gesamten Planungsraum bedingt es, dass Windnutzungsflächen über mehrere Stufen geprüft und freigegeben werden müssen. Projekte in diesen Gebieten und der Ausschluss der Windenergie außerhalb dieser Flächen müssen aufwändig gerechtfertigt werden – dies nennt man die Ausschließlichkeit der Regionalplanung. Der Prozess ist fehleranfällig, extrem schwerfällig und komplex. In der Regionalplanungsregion Chemnitz beispielsweise hat dies zu einem kompletten Stillstand geführt, es liegt seit Jahren kein gültiger Regionalplan vor.

Die VEE Sachsen e.V. fordert aus diesem Grund ein komplettes Umdenken bei der Regionalplanung – weg vom negativen Verhinderungsinstrument hin zu positiven Gestaltungsplanung: Die Ausschließlichkeit der Regionalplanung sollte wegfallen. Kernidee ist die Vorgabe eines Minimums an Flächen in Form von Windvorranggebieten ohne Eignungsgebietsfunktion. Kommunen könnten dann nicht mehr blockieren, weil sie zum einen das regionalplanerisch ausgewiesene Flächenminimum umsetzen müssen – und sie könnten eigenständig zusätzliche Flächen ausweisen, wenn sie so wollten. Denn der Handlungsdruck wächst auch auf kommunaler Ebene: durch die finanziellen Beteiligungsmöglichkeiten für Kommunen beim Ertrag aus Windstrom, mit Blick auf die aktuelle politische Weltlage sowie den vermehrten Ansiedlungsdruck von Unternehmen, für die der Anteil der Stromproduktion aus Erneuerbaren immer entscheidender wird. Bislang konnten Kommunen keine eigenen, zusätzlichen Flächen der Windenergie zur Verfügung stellen, weil sie an das starre und unflexible Korsett der Regionalplanung gebunden waren.

Das Umdenken hin zu einer positiven Gestaltungsplanung mit Windvorranggebieten wäre eine wesentliche Erleichterung und ganz maßgebliche Beschleunigung der Flächenbereitstellung für Kommunen und Windkraftprojektierer gleichermaßen. Das Modell wird in Deutschland bereits in anderen Regionen angewandt – etwa in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg oder der Planungsregion Hannover. Letztere hat sich unter anderem dadurch an die Spitze beim Windkraftausbau katapultiert. Das zeigt: Ein Umdenken bei der Regionalplanung könnte auch in Sachsen helfen.

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Abstandsregeln für Windräder: VEE sieht nach Landtagsbeschluss leichte Verbesserungen für den Windkraft-Ausbau

VEE Sachsen e.V.
Pressemitteilung 05/2022 vom 01.06.2022

1. Juni 2022. Der sächsische Landtag hat heute neue Abstandsregeln für Windräder beschlossen. Dabei werden 1.000 Meter Mindestabstand zur Wohnbebauung eingeführt, wobei Ausnahmen möglich sind. Die Vereinigung zur Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien in Sachsen (VEE Sachsen e.V.) sieht darin keinen Durchbruch, aber erste Ansätze, mit denen die Windenergie-Branche arbeiten kann.

Ein Mindestabstand von 1.000 Metern von Windrädern zur Wohnbebauung steht in Sachsen seit langem in der Diskussion. Heute hat nun der Landtag den Kabinettsentwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung der Sächsischen Bauordnung abgeändert und beschlossen.

Dabei wurde nun der Mindestabstand von 1.000 Metern beschlossen. Damit werden die zur Verfügung stehenden Flächen für Windenergie weiter verknappt. Positiv festzuhalten ist allerdings, dass ausgewiesene Flächen aus Bauleitplänen und Regionalplänen ausgeklammert werden. Zudem können Gemeinden im Einvernehmen mit ihren betroffenen Ortschaftsräten diese Abstandsregelung außer Kraft setzen, und das nicht nur im Falle von Repowering.

Der zweite Punkt betrifft die Abstandsflächen, also die Berechnung der Fläche, bei denen Eigentümer beim Bau eines Windrads zustimmen müssen. Diese wurde auf Basis der bestehenden Formel abgeändert und erheblich reduziert, was die Planung erleichtert.

„Wir freuen uns, dass einige unserer Kritikpunkte Gehör gefunden haben“, sagt Dr. Wolfgang Daniels, Präsident der VEE. „Das Ergebnis ist ein typischer politischer Kompromiss. In der Folge ist er deswegen teilweise – etwa bei der Berechnung der Abstandsflächen – logisch nicht ganz nachvollziehbar.“

Klar ist auch: Diese baurechtlichen Regelungen sind nur ein Baustein für das Gelingen der Klimawende. Alles in allem wird es entscheidend sein, ob alle Bausteine zusammengenommen die Zielvorgaben des Energie- und Klimaprogramms beim Ausbau der Windenergie ermöglichen – und langfristig für eine Einhaltung der Pariser Klimaziele sorgen.
 

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Innovationen aus Sachsen: Bürgerenergiegenossenschaft macht aus Windkraft und Biogas Wasserstoff und grünes Gas - Antrieb für die Verkehrswende in Mittelsachsen

Mittwoch, 18. Mai 2022 - 08:00
VEE Sachsen e.V.

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Die Mittelsächsische Bürgerenergiegenossenschaft eG vereint Bürger, die die Energiewende vor Ort unterstützen wollen. Mithilfe ihres Bürgerenergieprojekts will sie grünen Wasserstoff herstellen und regional sinnvoll verwerten.

Die Energiewende in Sachsen stockt – aber dennoch gibt es Unternehmen und Initiativen von hier, die den Ausbau der Erneuerbaren Energien und innovative Energiekonzepte in Deutschland und Europa vorantreiben. Hier stellen wir sie vor.

Die Idee reifte schon lange. Bereits vor fünf, sechs Jahren sinnierten Jan Gumpert von der Agraset-Agrargenossenschaft eG Naundorf und Frank Bündig mit seiner Energieanlagen GmbH darüber, wie man die Landmaschinen der Agraset weg vom Diesel bringen könnte. Schließlich standen damals schon mehrere Windenergie-Anlagen direkt neben dem Landwirtschaftsbetrieb. Könnte man da nicht was in Richtung Wasserstoff und grüne Gase aus Windenergie und Biogas machen …?

Als dann der Landrat auf die Clean Vehicles Directive der Europäischen Union aufmerksam machte, die Verkehrsunternehmen zukünftig dazu verpflichtet, in nachhaltige und energieeffiziente Straßenfahrzeuge zu investieren, kam eines zum anderen. Denn nun hatte auch das benachbarte Verkehrsunternehmen RegioBus plötzlich Interesse an alternativen Antrieben.

Und so ging es los. Die Mittelsächsische Bürgerenergiegenossenschaft eG (MSE) wurde im Juni 2020 gegründet. Ihren Sitz hat die Genossenschaft im mittelsächsischen Erlau bei Mittweida. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, mittels nachhaltiger Energiekonzepte die regionale Vielfalt zu erhalten. Die Genossenschaft möchte Bürgerinnen und Bürger vereinen, die bereit sind, die Energiewende voranzutreiben und sich finanziell beteiligen möchten.

Als starke regional verankerte Partner sind die Agraset-Agrargenossenschaft eG Naundorf, die Energieanlagen Frank Bündig GmbH, die seit 2021 zur Sachsenenergie AG gehört, die Volksband Mittweida eG und die Regiobus GmbH Mittelsachsen mit an Bord. Ihr Ziel: Der Aufbau und Betrieb einer lokal regenerativen Energieversorgung. Die Genossenschaftsmitglieder werden zudem an den Einnahmen der Energieprojekte finanziell beteiligt.

Das Bürgerenergieprojekt: Strom, Biogas und Wasserstoff

Im Bürgerenergieprojekt steht die Stromproduktion aus den erneuerbaren Energien Windkraft und Biogas im Fokus. Der grüne Strom aus Windkraft soll die Wasserelektrolyse und damit die Produktion von grünem Wasserstoff speisen. Dieser Wasserstoff wird wiederum direkt vor Ort eingesetzt: im regionalen Busverkehr, für Landmaschinen und Traktoren. Außerdem soll es eine öffentliche H2-Tankstelle geben, an der auch Autos Wasserstoff tanken können. Da die RegioBus für den Innerstädtischen Verkehr auch über batteriebetriebene Busse nachdenkt, soll der Strom aus Wind und Biogas auch zum Aufladen dieser Fahrzeuge genutzt werden. Überschüssiger Strom wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist.

Zusätzlich zur Wasserstoffproduktion will die Genossenschaft Photovoltaikanlagen auf Dachflächen von kommunalen Kindergärten, Schulen und Sportstätten installieren. Sie sollen die dort erzeugten Grünstrom unmittelbar und preiswert zur Verfügung stellen. Zudem bietet die Genossenschaft Unterstützung beim Umstieg von fossilen auf erneuerbare Brennstoffe an. Hier liefern sie z.B. regional erzeugte Holzhackschnitzel für Heizungen. [mehr]

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Keine Diskriminierung der regenerativen Wasserkraftanlagen im EEG 2023

Montag, 16. Mai 2022 - 15:00
VEE Sachsen e.V.

Das Osterpaket der Bundesregierung sieht vor, Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 501 kW „aus ökologischen Gründen“ aus dem Fördermechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 herauszunehmen. Darüber hinaus soll der Erhalt der EEG-Vergütung an wasserhaushaltsrechtliche Vorgaben geknüpft werden und der Ausbau der Wasserkraft nicht im überragenden öffentlichen Interesse stehen als Korrektiv zu einer möglichen Abweichung von den Bewirtschaftungszielen nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).

Diese Änderungen sind unter keinem sachlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Die Auswirkungen sind jedoch erheblich, da sie einen Großteil der Wasserkraftstandorte betreffen würden. Rund 90 Prozent der Wasserkraftanlagen in Deutschland, also insgesamt ca. 7.300 mittelständische Anlagen, haben eine Leistung unter 500 kW.

Es ist eine nicht tragbare Verschlechterung für die Wasserkraft, die nicht nur das Potenzial hat, einen Neubau von Anlagen und die notwendige Modernisierung von bestehenden Anlagen zu verhindern, sondern kurz- bis mittelfristig auch den kompletten Anlagenbestand zu gefährden. Als Begründung für diese drastische Schlechterstellung wird der behauptete negative Einfluss auf die Gewässerökologie, die vermeintlichen Vorgaben der WRRL und die Quantität der Stromerzeugung aus Wasserkraft herangezogen.

Die vorgesehenen Änderungen zur Wasserkraft lassen sich weder politisch noch rechtlich rechtfertigen. Die Wasserkraft darf gegenüber den sonstigen regenerativen Energien nicht schlechter behandelt werden. Die beabsichtigten Änderungen müssen daher u.a. aus folgenden Gründen unverzüglich gestrichen werden:

  1. Die WRRL verfolgt nicht das Ziel, menschliche Einflüsse auf Gewässer rückgängig zu machen. Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung schließt die Erhaltung der vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten, auch der Wasserkraftnutzung, ein. Dem sollte sich der Gesetzgeber auch verpflichtet fühlen.
  2. Die EU-Richtlinie für Erneuerbare Energien bezieht ausdrücklich auch kleine Anlagen in das Gesamtkonzept einer Förderung Erneuerbarer Energien mit ein. Dabei wird die Wasserkraft weder als Ganzes noch werden Anlagen unterhalb einer bestimmten installierten Leistung ausgenommen. Allein die Menge des erzeugten Stroms ist danach nicht der alles entscheidende Faktor. Die Energiewende verlangt eine Diversifizierung und Dezentralisierung der Erzeugungsstrukturen.
  3. Die ökologischen Auswirkungen einer Wasserkraftanlage auf das Gewässerökosystem lassen sich nur standörtlich und einzelfallbezogen beurteilen. Der pauschale Vorwurf, dass kleine Wasserkraftanlagen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gewässerökologie und der Biodiversität in den Gewässern führen, mit dem Ergebnis, dass der von der WRRL geforderte gute ökologische Zustand nicht erreicht werden kann, ist sachlich und fachlich nicht haltbar. Vielmehr ist die mögliche ökologische Beeinträchtigung oder deren Kompensation für jede Wasserkraftnutzung im Einzelnen und unter Berücksichtigung der insgesamt vorhandenen Einflüsse auf das Fließgewässer zu beurteilen.
  4. Die generelle Verknüpfung der EEG-Vergütung im Bereich der Wasserkraft mit den wasserhaushaltsrechtlichen Anforderungen an Wasserkraftanlagen ist weder systematisch noch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Vollzugsdefizite in der Umsetzung der Vorgaben der WRRL dürfen nicht über aufgestellte Bedingungen zum Erhalt der EEG-Vergütung (über-)kompensiert werden. Bereits heute wird die Gewässerökologie über das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die jeweiligen Landeswassergesetzen technologieoffen und nachhaltig geschützt. Die Verknüpfung von wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Anforderungen mit der EEG-Vergütung begründet eine nicht zu rechtfertigende Sanktion. Bei keiner anderen Erneuerbaren Energieform wird die Einhaltung fachgesetzlicher Anforderungen mit der EEG-Vergütung verknüpft. Hierin liegt zugleich eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor.
  5. Die pauschale Festlegung, dass die Wasserkraftnutzung im Gegensatz zu den anderen Erneuerbaren Energien nicht im überragenden öffentlichen Interesse liegt, um eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen nach der WRRL begründen zu können, ist im Angesicht der Energiekrise nicht zu begründen und auch mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Es ist eine politische Vereitelungsfunktion, die in ihrer Absolutheit auch der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie widerspricht. Der Bau einer Wasserkraftanlage kann im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 4. Mai 2016 zur Schwarzen Sulm gezeigt hat.

Der Kabinettsbeschluss zur Änderung des EEG 2023 und des WHG ist mit Blick auf die Regelungen zur Wasserkraft eine beispiellose Diskriminierung, die sachlich nicht hinnehmbar und völlig fehlgeleitet ist, da aktuell jede regenerative Kilowattstunde zählt, um die Importabhängigkeit im Energiesektor zu senken.

Wir fordern,

  1. den Förderstopp für kleine Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 501 Kilowatt ab dem Jahr 2023 zu revidieren. Die Änderung in § 40 Abs. 1 EEG muss gestrichen werden;
  2. die unnötige und fachlich nicht begründbare Verknüpfung von Förder- (EEG) und Fachrecht (WHG) einschließlich der Sanktionierungsmaßnahmen wieder rückgängig zu machen. Die Änderungen in § 40 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4a EEG sowie § 35a WHG müssen gestrichen werden;
  3. das überragende öffentliche Interesse an der Wasserkraft in gleicher Weise wie bei allen anderen Erneuerbaren Energien anzuerkennen und nicht durch eine Änderung im WHG für die Wasserkraft im gleichen Atemzug wieder zu kassieren. Die Änderung in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG muss wieder gestrichen werden;
  4. stattdessen Anreize für die Modernisierung von Bestandsanlagen und den gewässerverträglichen Aus- und Neubau an bereits bestehenden Querbauwerke zu setzen.
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EEG-Novelle bedroht Kleinwasserkraft: VEE fordert Überarbeitung des EEG-Osterpakets

VEE Sachsen e.V.
Pressemitteilung 04/2022 vom 29.04.2022

29. April 2022. Die bevorstehende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), auch EEG-Osterpaket genannt, würde im aktuellen Entwurf das Aus für die sog. „kleine Wasserkraft“ bedeuten. Die Vereinigung zur Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien in Sachsen e.V. (VEE Sachsen) unterstützt daher die Forderungen des Wasserkraftverbandes Mitteldeutschland und fordert eine Überarbeitung des EEG-Osterpakets. Auch die Wasserkraft, historisch gewachsen und mit hoher Akzeptanz in der Bevölkerung, gehört zur Energiewende und ist Stütze für die Energieversorgung.

Das EEG-Osterpaket zerstört die Kleinwasserkraft nicht nur in Sachsen, sondern überall in Deutschland. Anlagen unter 500 kW installierter Leistung droht die Abschaffung: Die bislang garantierte Vergütung nach dem EEG soll „aus ökologischen Gründen“ für diese Anlagen ersatzlos entfallen, wenn diese ertüchtig (also z.B. mit neuen Turbinen ausgestattet) werden. Bestehende kleine Anlagen stehen dann vor dem Problem, dass sie in die variable Vergütung rutschen und die für einen sicheren Betrieb notwendigen Einnahmen wegfallen.

Besonders kleine Anlagen könnten dann schnell unter Druck geraten: Banken gewähren den Kraftwerken weniger oder keine Kredite, wodurch gewässerökologische Verbesserungen noch schwerer zu finanzieren sind. Zudem kann die Wasserbehörde neuerdings sofortige Stilllegungen von Anlagen durchführen, was weitere finanzielle Unsicherheit mit sich bringt und die Anlagenbetreiber folglich zur Betriebsaufgabe zwingt.

Die Errichtung neuer Anlagen, z.B. an bestehenden Wehranlagen, ist komplett ausgeschlossen. Bestehende Ausbaupotentiale bleiben so unberücksichtigt, obwohl neue Wasserkraftwerke einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und der Versorgungssicherheit leisten könnten. Bereits heute werden deswegen Planungen für neue Wasserkraftanlagen auf Eis gelegt.

Mit dem EEG-Osterpaket würde de facto das Ende der Kleinwasserkraft in Deutschland eingeleitet. Die VEE stellt sich deswegen hinter die Forderungen des Wasserkraftverbands Mitteldeutschland, die kleine Wasserkraft weiter zu fördern und zu schützen, indem:

  • die Möglichkeiten zur Umsetzung ökologischer Maßnahmen (z.B. Herstellung der Fischdurchgängigkeit) erhalten bleiben;
  • vorhandene Querbauten für neue Anlagen genutzt werden;
  • der Bestand, insbesondere mit Blick auf historische Anlagen, gewahrt wird;
  • und über die Stromerzeugung lokal und dezentral vor Ort hinaus, der positive Effekt auf die lokale Wasservorhaltung erhalten bleibt.

„Die kleine Wasserkraft leistet einen essenziellen Beitrag zur Versorgungssicherheit und zum Klimaschutz und hat eine große Akzeptanz in der Bevölkerung“, sagt Dr. Wolfgang Daniels, Präsident der VEE Sachsen. „Angesichts der geopolitischen Weltlage und der dringenden Notwendigkeit, sich von Energieimporten unabhängig zu machen, wäre das Ende der kleinen Wasserkraft in Deutschlands ein vollkommen falsches Signal. Wir appellieren an die Verantwortlichen, das EEG-Osterpaket mit Blick auf die kleine Wasserkraft zu überarbeiten.“

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