Stellungnahme im Beteiligungsverfahren zum Entwurf Raumordnungsplan WIND (ROPW) des Regionalen Planungsverbandes Region Chemnitz
6. Juli 2026
Sehr geehrter Herr Trommer,
sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Übermittlung der Unterlagen und die Aufforderung zur Beteiligung zum Entwurf des Raumordnungsplanes Wind (ROPW).
Die VEE Sachsen e.V., Vereinigung zur Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien, beteiligt sich als Träger öffentlicher Belange und nimmt dazu nachfolgend Stellung.
Der VEE begrüßt ausdrücklich die erkennbaren Bestrebungen des Regionalen Planungsverban-des Chemnitz, die planerischen Voraussetzungen für einen bedarfsgerechten und beschleunigten Ausbau der Windenergienutzung zu schaffen.
Gleichzeitig besteht aus Sicht des Verbandes im vorliegenden Entwurf noch erheblicher Überarbeitungsbedarf. Dieser betrifft insbesondere die Methodik der Flächenauswahl, die Ausgestaltung einzelner Ausschluss- und Restriktionskriterien sowie die praktische Umsetzbarkeit der Festlegungen im nachgelagerten Genehmigungsprozess.
Unsere Anmerkungen zielen darauf ab, zusätzliche und realisierbare Flächenpotenziale zu erschließen sowie Planungssicherheit für Vorhabenträger zu erhöhen, ohne die übergeordneten Ziele der Raumordnung in Frage zu stellen.
Während wir das Ziel der Planungssicherheit begrüßen, sehen wir die wirtschaftliche Umsetzung sowie die soziale Stabilität der Projekte massiv gefährdet.
Nachfolgend nimmt der VEE zu einzelnen Punkten des Entwurfes Stellung:
1. Ambitioniertere Flächenziele und Vorziehung des 2,0 %-Ziels
Der vorliegende Entwurf weist lediglich ca. 1,48 % der Regionsfläche als Windenergiegebiete (WEG) aus. Dies liegt zwar über dem gesetzlichen Mindestwert von 1,3 % für 2027, bleibt aber weit hinter dem Zielwert von 2,0 % für 2032 zurück.
Kritik: Die Projektierung von Windparks ist ein langwieriger Prozess. Es ist kontraproduktiv, jetzt nur das absolute Minimum auszuweisen, um in wenigen Jahren ein erneutes Planungsverfahren vornehmen zu müssen.
Forderung: Der Plan sollte bereits jetzt eine Flächenkulisse festlegen, die das 2,0 %-Ziel unmittelbar erreicht, um Planungssicherheit für das nächste Jahrzehnt zu schaffen und die Privilegierung im gesamten Außenbereich ab 2028 rechtssicher zu steuern.
2. Striktes Festhalten am 1.000-m-Standardabstand zur Akzeptanzsicherung
Die geplante Anwendung von Kriterien, die einen Mindestabstand von lediglich 600 m zum Innenbereich ermöglichen – insbesondere im Umkreis von 1,5 km um Bestandsanlagen – haben wir eingehend geprüft.
- Forderung nach 1.000 m: Wir plädieren dezidiert dafür, den Standard von 1.000 m zum Innenbereich ausnahmslos beizubehalten, wie er im Entwurf als Planungskriterium für den vorsorgenden Immissionsschutz bereits angelegt ist.
- Bürgerakzeptanz als Fundament: Die Akzeptanz der Bevölkerung ist die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Energiewende. Ein Abstand von 1.000 m schafft räumliche Klarheit, reduziert Unsicherheiten und stärkt das Vertrauen in Genehmigungsprozesse. Kürzere Abstände von 600 m führen zwangsläufig zu einem massiven Akzeptanzverlust und einem „Aufschrei“ in der Bevölkerung gegen Projektierer und Politik.
- Vermeidung von „Scheinflächen“: Kaum eine Kommune wird Flächen bereitstellen oder positive Beschlüsse fassen, wenn Anlagen nur 600 m von der Ortslage entfernt geplant werden. Hierdurch entstehen lediglich „Scheinflächen“, die zwar auf dem Papier das Flächenziel von 1,3 % erfüllen, aber aufgrund fehlender Kooperation vor Ort niemals realisiert werden können. Da ausreichend alternative Potenzialflächen verfügbar sind, ist diese Herabsetzung fachlich nicht notwendig.
3. Makroökonomische Risiken und technische Inkompatibilität bei 600 m
Die Verringerung der Abstände auf 600 m birgt erhebliche wirtschaftliche Gefahren.
- Schall- und Schattenemissionen: Bei marktüblichen Anlagengrößen (Referenzanlage 300 m Gesamthöhe) lassen sich die gesetzlichen Grenzwerte für Schall und Schatten bei 600 m Abstand, wenn überhaupt, nur durch massive Abschaltungen und Abregelungen einhalten.
- Wirtschaftlichkeit: Solche Betriebsoptimierungen senken die Einnahmen drastisch, während die Kosten – etwa durch die Kommunalabgabe von 0,3 Cent/kWh – weiter steigen. Dies reduziert den Cashflow und gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit regionaler Unternehmen sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen.
- Investitionsrisiken: Ein stabiler 1.000-m-Abstand hingegen reduziert Investitionsrisiken und späteren Nachsteuerungsbedarf. Zudem schützt er künftige Wirtschaftsfelder wie neue Speicherlösungen oder Rechenzentren, deren Infrastruktur durch zu nah platzierten Windparks beeinträchtigt werden könnte.
4. Fehlende Ausweisung von Beschleunigungsgebieten
Trotz vorhandener Steckbrief-Felder für „Beschleunigungsgebiete“ (BG) fehlen im Entwurf konkrete Festlegungen.
Kritik: Der Verband verschenkt das Potenzial der EU-Richtlinie RED III zur Verfahrensbeschleunigung, da er die BG-Ausweisung auf ein separates Verfahren verschiebt.
Forderung: Der Planungsverband muss die WEG konsequent als Beschleunigungsgebiete gemäß EU- und Bundesrecht ausweisen, um die Realisierungsgeschwindigkeit durch den Entfall der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Projektebene signifikant zu erhöhen.
5. Überprüfung der restriktiven Ausschlusskriterien in Landschaftsschutz-gebieten (LSG)
Der Entwurf sieht vor, LSGs nur in schmalen Randbereichen („Öffnungsflächen“) für die Windenergie zugänglich zu machen und Kernzonen grundsätzlich freizuhalten.
Kritik: Laut aktuellem Bundesrecht (§ 26 Abs. 3 BNatSchG) ist die Errichtung von Windenergieanlagen in LSGs bis zur Erreichung der Flächenbeitragswerte explizit nicht verboten. Die im Umweltbericht geäußerte Sorge vor einem „Schweizer-Käse-Effekt“ durch die Zerstückelung von Schutzgebieten ist gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse an erneuerbaren Energien (§ 2 EEG) nachrangig zu bewerten.
Forderung: Es müssen mehr Flächen innerhalb von LSGs als WEG ausgewiesen werden, sofern keine harten ökologischen Ausschlussgründe vorliegen. Eine rein ästhetisch begründete Ablehnung ist unzulässig.
6. Unwirtschaftliche Kleinteiligkeit und mangelnde Skalierbarkeit
Die Planung weist 422 Einzelflächen in 127 WEG aus, was eine extreme Fragmentierung bedeutet.
Kritik: Die Ausweisung von Splitterflächen mit einer Mindestgröße von teilweise nur einem Hektar oder Platz für lediglich eine Referenzanlage ist ökonomisch nicht darstellbar. Die Fixkosten für Netzanschluss, Zuwegung und Gutachten lassen sich so nicht umlegen.
Skalierungsproblem: Die Deckelung der WEG auf maximal 5 % der Gemeindefläche verhindert die Entstehung leistungsstarker Windpark-Cluster. Dies konterkariert das Ziel der wirtschaftlichen Energieproduktion.
Fazit
Der aktuelle ROPW-Entwurf droht durch die Kombination aus akzeptanzgefährdenden Minimalabständen (600 m) und gleichzeitig unwirtschaftlich kleinen Flächenzuschnitten zu scheitern.
Wir fordern die konsequente Beibehaltung des 1.000-m-Abstandes zur Wohnbebauung als Standard, um die Investitionssicherheit und den sozialen Frieden in der Region Chemnitz zu wahren, sowie die Zusammenlegung von Einzelflächen zu wirtschaftlich skalierbaren Einheiten.
Wir bitten um Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen.
Mit herzlichen Grüßen
Andreas W. Poldrack
Geschäftsstellenleiter