Stellungnahme zum Entwurf in der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirgedes zum Sachlichen Teilregionalplan Energieversorgung / Windenergienutzung gemäß § 9 Abs. 2 ROG i. V. m. § 6 Abs. 2 SächsLPlG

6. Juli 2026

Sehr geehrter Herr Hänsel,
sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Übermittlung der Unterlagen zum Entwurf des Sachlichen Teilregionalplans Energieversorgung / Windenergienutzung gemäß § 9 Abs. 2 ROG i. V. m. § 6 Abs. 2 SächsLPlG.

Der VEE begrüßt ausdrücklich die erkennbaren Bestrebungen des Regionalen Planungsverbandes Oberes Elbtal/Osterzgebirge, die planerischen Voraussetzungen für einen bedarfsgerechten und beschleunigten Ausbau der Windenergienutzung zu schaffen. Damit leistet er einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele, zur Steigerung der regionalen Wertschöpfung und zum Erhalt der Versorgungssicherheit.

Gleichzeitig besteht aus Sicht des Verbandes im vorliegenden Entwurf noch erheblicher Überarbeitungsbedarf. Dieser betrifft insbesondere die Methodik der Flächenauswahl, die Ausgestaltung einzelner Ausschluss- und Restriktionskriterien sowie die praktische Umsetzbarkeit der Festlegungen im nachgelagerten Genehmigungsprozess.

Unsere Anmerkungen zielen darauf ab, zusätzliche und realisierbare Flächenpotenziale zu erschließen sowie Planungssicherheit für Vorhabenträger zu erhöhen, ohne die übergeordneten Ziele der Raumordnung in Frage zu stellen.

Nachfolgend nimmt der VEE zu ausgewählten Aspekten des Entwurfs Stellung:

Ausweisung von lediglich 1,3 % der Regionsfläche als Windenergiegebiete

Der Entwurf selbst stellt dar, dass die Region bis zum 31.12.2027 1,3 % der Regionsfläche (4.473 ha) als Windenergiegebiete sichern muss und in einer weiteren Planungsetappe bis 2032 insgesamt 2,0 % erforderlich werden.  Aus Sicht des VEE Sachsen ist es weder energiepolitisch noch verfahrensökonomisch sinnvoll, den Plan lediglich auf den Mindestwert auszurichten und die verbleibenden 0,7 % auf ein späteres Verfahren zu verschieben.

Ein Plan, der exakt 1,3 % ausweist, enthält keine planerische Sicherheitsreserve. Schon geringe Flächenverluste durch die Abwägung der Stellungnahmen im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung können dazu führen, dass die Erreichung des Flächenziels bis zum 31.12.2027 gefährdet wird. Dies führt zu enormer Unsicherheit für Kommunen, Vorhabenträger und Anwohner.

Methodik, Flächenauswahl und Umgang mit Konfliktpotenzial

Die gewählte methodische Herangehensweise wird grundsätzlich positiv bewertet. Die mehrstufige Vorgehensweise („Identifizierung von Suchräumen“, „Screening des Raumwiderstandes“, „Identifizierung von WPF“ und „Festlegung von VRG“) stellt einen strukturierten und nachvollziehbaren Ansatz dar. Im weiteren Verlauf zeigt sich jedoch, dass die konkrete Flächenauswahl nicht durchgehend gemäß dieser Systematik erfolgt. So sollen Flächen „grundsätzlich mit aufsteigender Bewertungsstufe“ ausgewählt werden, wobei hiervon zugleich abgewichen werden kann. Diese Flexibilität ist nachvollziehbar, erschwert jedoch die Nachvoll-ziehbarkeit der Flächenauswahl. Positiv ist, dass der Plan Konflikte grundsätzlich als beherrschbar einordnet; Flächen werden als „grundsätzlich geeignet“ bewertet und Konfliktpotenziale als „(prognostische) Wahrscheinlichkeit […] ohne […] erhebliche nachteilige Auswirkungen“ beschrieben. Daraus ergibt sich jedoch, dass vergleichbare Flächen – etwa aus Flächenvorschlägen – ebenfalls in die Abwägung einbezogen werden sollten, sofern ähnliche Konfliktlagen bestehen.

Kommunale Obergrenze von 4 %

Der Entwurf sieht vor, den maximalen Anteil von Vorranggebieten je Kommune auf 4 % zu begrenzen, um kommunale oder teilregionale Überbelastungen zu vermeiden.  Das Anliegen einer räumlich ausgewogenen Verteilung ist nachvollziehbar. Eine starre kommunale Obergrenze birgt jedoch erhebliche Risiken.

Die Eignung von Windenergieflächen folgt nicht gleichmäßig kommunalen Grenzen. Windhöffigkeit, Abstandssituation, Topografie, Vorbelastung, Netzanschluss, Eigentümerstruktur und Genehmigungsfähigkeit sind räumlich ungleich verteilt. Eine pauschale Kappung auf 4 % je Kommune kann dazu führen, dass sehr gut geeignete Flächen ausgeschlossen werden, während weniger geeignete Flächen an anderer Stelle aufgenommen werden müssen. Dies widerspricht dem Ziel einer effizienten, flächensparenden und wirtschaftlichen Windenergienutzung.

Der VEE Sachsen regt daher an, die 4-%-Grenze nicht als starres Auswahlkriterium anzuwenden. Belastungsfragen sollten einzelfallbezogen anhand konkreter Siedlungsabstände, Sichtbeziehungen, Vorbelastungen, Umzingelungswirkung, Anlagenzahlen und landschaftlicher Empfindlichkeit bewertet werden. Eine gute, windhöffige und konfliktarme Fläche sollte nicht allein deshalb entfallen, weil innerhalb einer Gemeinde bereits ein rechnerischer Schwellenwert erreicht ist.

Flugsicherungs- und infrastrukturelle Belange (Z 1.4 / Z 1.5)

Die Berücksichtigung von Flugsicherungs- und militärischen Belangen wird als sachgerecht anerkannt. Positiv hervorzuheben ist, dass den Vorranggebieten eine „grundsätzliche Vereinbarkeit mit den Belangen des Flugsicherungsanlagenschutzes attestiert“ wurde. Gleichzeitig wird klargestellt, dass eine „vollumfängliche Eignungsprüfung […] im Genehmigungsverfahren“ erfolgt und eine abschließende Bewertung „auf der Planungsebene der Regionalplanung nicht geleistet werden kann“, da sie erst „nach Vorlage konkreter Daten […] möglich“ ist. Diese klare Trennung der Ebenen ist zu begrüßen. Vor diesem Hintergrund erscheint jedoch fraglich, ob eine zusätzliche Festlegung als Ziel der Raumordnung erforderlich ist. Da die maßgebliche Prüfung ohnehin auf Projektebene erfolgt, könnte hier eine Darstellung mit Hinweischarakter ausreichend sein, um unnötige Restriktionswirkungen auf Planungsebene zu vermeiden.

Andererseits wurden einzelne VRG innerhalb der im Zusammenhang mit Platzrunden zu Flugplätzen einzuhaltenden Abstandsbereiche bzw. Bauschutzbereichen ausgewiesen. Dies ist aus unserer Sicht kritisch zu bewerten, da die betroffenen Flächen faktisch nicht bebaubar erscheinen. Eine Anrechnung dieser Gebiete auf das Flächenziel dürfte daher nicht möglich sein. Vor diesem Hintergrund erscheint eine erneute Prüfung der Flächen unter besonderer Berücksichtigung luftverkehrsrechtlicher Belange.

Windhöffigkeit und wirtschaftliche Flächeneignung

Die Entscheidung, die Windhöffigkeit nicht als Kriterium zu berücksichtigen, wird damit begründet, dass „99 % der Landesfläche […] über 6,5 m/s“ liegen und sie sich daher „nicht als Parameter darstellt, der sich verhindernd auf die WEN auswirkt“. Diese Einordnung ist im regionalen Maßstab nachvollziehbar. Gleichzeitig wird jedoch festgestellt, dass Standorte mit geringerer Windgeschwindigkeit „bisher […] eher nicht wirtschaftlich“ betrieben werden konnten. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, die Windhöffigkeit zumindest ergänzend zu berücksichtigen, etwa zur Differenzierung innerhalb geeigneter Flächen. Dies gilt insbesondere für Flächenvorschläge mit überdurchschnittlichen Standortbedingungen. Eine solche Ergänzung würde die Effizienz der Flächennutzung erhöhen und zur besseren Zielerreichung beitragen, ohne die bestehende Planungssystematik grundlegend zu verändern.

Umfang und Ausgestaltung der Trassenkorridorsicherung

Die Sicherung von Trassenkorridoren wird grundsätzlich als notwendig anerkannt, insbesondere vor dem Hintergrund steigender Anforderungen an den Netzausbau. Positiv ist, dass der Plan den frühen Planungsstand offen darlegt und die noch laufende Variantenfindung transparent macht. 

Gleichzeitig führt dieser unsichere Planungsstand zu einer sehr weitgehenden Flächensiche-rung. So werden „alle […] bekannt gewordenen Korridore als VBG […] festgelegt“. Dadurch werden sämtliche Varianten gleichermaßen gesichert, obwohl tatsächlich nur eine Trasse realisiert wird. Dies führt zu einer unnötig großräumigen Flächenbindung. Vor diesem Hintergrund erscheint eine differenziertere Sicherung – etwa durch Priorisierung oder abgestufte Darstellung – sachgerecht, um die Flächenverfügbarkeit für die Windenergienutzung nicht stärker als erforderlich einzuschränken.

Hochspannungsleitungen und doppelte Sicherheitslogik (Kriterium 4.13)

Die Berücksichtigung von Abständen zu Hochspannungsleitungen ist fachlich erforderlich. Positiv ist, dass auf die Genehmigungsebene verwiesen wird, wonach „Abstände von WEA […] im Genehmigungsverfahren individuell geprüft“ werden.  Gleichzeitig erfolgt jedoch bereits im Plan eine pauschale Festlegung von Pufferzonen. Damit entsteht eine doppelte Sicherheitslogik: Einerseits wird die Einzelfallprüfung betont, andererseits werden Flächen bereits pauschal eingeschränkt. Es wird daher angeregt, die pauschalen Abstände zu überprüfen bzw. stärker zu differenzieren, um unnötige Flächenverluste zu vermeiden.

Rohstoffabbau – pauschale Abstände ohne regionale Differenzierung (Kriterien 5.1 und 5.2)

Die Berücksichtigung von Rohstoffabbauflächen ist nachvollziehbar. Die angesetzten Abstände von 300 m werden jedoch „in Anlehnung an […] Abstandserlass […] Nordrhein-Westfalen“ festgelegt. Die Übertragung solcher pauschalen Werte auf die regionalen Gegebenheiten erscheint nur eingeschränkt differenziert. Regionale Besonderheiten bleiben unberücksichtigt. Es wird daher angeregt, die Abstandsvorgaben stärker zu regionalisieren bzw. einzelfallbezogen zu prüfen, um Nutzungskonflikte differenzierter zu lösen und zusätzliche Flächenpotenziale zu erschließen.

Beschleunigungsgebiete – Umfang, Methodik und Umgang mit Artvorkommen

Die Einführung von Beschleunigungsgebieten wird grundsätzlich positiv bewertet. Zutreffend wird dargestellt, dass es sich „nicht um eine Festlegung im raumordnungsrechtlichen Sinne handelt“ und „keine Abwägung gegenläufiger Belange statt[findet]“. Gerade daraus ergibt sich jedoch ein erkennbarer Handlungsspielraum bei der Festlegung. Vor diesem Hintergrund wirkt die Flächenauswahl insgesamt eher eng, da nur neun Vorranggebiete oder 0,04 % der Regionsfläche (142,6 ha) zusätzlich als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden.

Angesichts der insgesamt deutlich größeren VRG-Kulisse wirkt diese Beschränkung restriktiv, zumal nach der eigenen Systematik keine umfassende planerische Abwägung erforderlich ist. Ein wesentlicher Grund hierfür liegt in der sehr weitgehenden Anwendung artenschutzbezogener Ausschlusskriterien. So wird festgelegt, dass „jedwede Vorkommen landesweit bedeutsam“ sind und bei einer „Überschneidung […] keine Ausweisung als BG erfolgt“. Diese Kombination aus breiter Definition und harter Ausschlusslogik führt zu einer erheblichen Einschränkung der möglichen Beschleunigungsgebiete, ohne Differenzierung nach Intensität der Vorkommen oder Berücksichtigung möglicher Minderungsmaßnahmen. Vor dem Hintergrund, dass Beschleunigungsgebiete primär der Verfahrensbeschleunigung dienen, erscheint diese restriktive Auslegung nicht zwingend. Eine stärkere Differenzierung könnte dazu beitragen, zusätzliche geeignete Flächen einzubeziehen, ohne den Artenschutz zu vernachlässigen.

Minderungsmaßnahmen und differenzierte Konfliktbewältigung

Die Aufnahme von Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen wird ausdrücklich begrüßt. Der Entwurf stellt zutreffend fest, dass durch geeignete Maßnahmen mögliche negative Auswirkungen vermieden oder zumindest erheblich verringert werden können. Gleichzeitig erfolgt an verschiedenen Stellen eine weitgehende Anwendung pauschaler Ausschluss- und Restrikti-onskriterien. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht zu prüfen, inwieweit die Möglichkeiten wirksamer Minderungsmaßnahmen bereits auf Planungsebene stärker berücksichtigt werden können. Dies könnte dazu beitragen, Konflikte differenzierter zu bewältigen und zusätzliche Flächenpotenziale zu erschließen, ohne das angestrebte Schutzniveau grundsätzlich in Frage zu stellen.

Zielerreichung und tatsächliche Realisierbarkeit der Flächenkulisse

Der Entwurf orientiert sich nachvollziehbar an den gesetzlichen Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und verfolgt das Ziel, das regionale Teilflächenziel fristgerecht zu erreichen. Gleichzeitig führen die Vielzahl zusätzlicher Restriktionen, Ausschlusskriterien und überlagernden Flächensicherungen dazu, dass die praktische Umsetzbarkeit der ausgewiesenen Flächen eingeschränkt sein kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, ergänzend zu betrachten, in welchem Umfang die ausgewiesene Flächenkulisse unter Berücksichtigung der tatsächlichen Genehmigungs- und Umsetzungsbedingungen geeignet ist, die angestrebten Ausbauziele auch faktisch zu erreichen. Dies würde die Nachvollziehbarkeit der Planung stärken und dazu beitragen, die ausgewiesenen Flächen nicht nur formal, sondern auch tatsächlich für die Windenergienutzung verfügbar zu machen.

Repowering und langfristige Entwicklung der Flächenkulisse

Der Entwurf stellt nachvollziehbar auf die Erreichung der gesetzlichen Flächenziele ab. Gleichzeitig bleibt offen, welche Auswirkungen die in den kommenden Jahren zu erwartenden Repoweringmaßnahmen auf die langfristige Entwicklung der Windenergienutzung in der Planungsregion haben können. Repoweringvorhaben führen regelmäßig zu einer deutlichen Steigerung der installierten Leistung und Stromerzeugung bei gleichzeitig sinkender Anlagenzahl. Hierdurch können bestehende Standorte effizienter genutzt und zusätzliche räumliche Spielräume geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die potenziellen Auswirkungen dieser Entwicklung im Rahmen künftiger Fortschreibungen und Evaluierungen des Teilregionalplans ergänzend zu betrachten, um die Windenergienutzung langfristig flächeneffizient weiterzuentwickeln.

Wir bitten um Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen. 

Mit herzlichen Grüßen

Andreas W. Poldrack
Geschäftsstellenleiter


Links