VEE-Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Sächsischen Gesetzes zur Bürokratieentlastung und Staatsmodernisierung
Erstes Sächsisches Gesetz zur Bürokratieentlastung und Staatsmodernisierung; Anhörung
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Möglichkeit, zum Entwurf eines Ersten Sächsischen Gesetzes zur Bürokratieentlastung und Staatsmodernisierung Stellung zu nehmen. Wir begrüßen das Ziel des Gesetzentwurfs, Verfahren zu vereinfachen, zu digitalisieren und zu beschleunigen. Besonders positiv bewerten wir die vorgesehene Genehmigungsfreistellung für bestimmte Freiflächen-Solaranlagen sowie für die Modernisierung und den Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.
Der Gesetzentwurf enthält neben den Änderungen der Sächsischen Bauordnung weitere für Erneuerbare-Energien-Vorhaben relevante Regelungen im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, im Wasserrecht, im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie beim Abbau von Nachweis- und Dokumentations-pflichten. Diese Ansätze unterstützen wir. Entscheidend ist jedoch, dass die vorgesehenen Erleichterungen im Vollzug tatsächlich bei den Vorhabenträgern ankommen, ohne materielle Schutzstandards abzusenken. Hierzu regen wir die folgenden Ergänzungen und Klarstellungen an.
Genehmigungs- und Vollständigkeitsfiktion wirksam ausgestalten
Wir begrüßen die vorgesehene allgemeine Genehmigungsfiktion nach drei Monaten ab Eingang vollständiger Unterlagen. Ebenso sinnvoll ist die Vollständigkeitsfiktion, nach der eingereichte Unterlagen als vollständig gelten sollen, wenn die zuständige Behörde innerhalb eines Monats keine Unterlagen nachfordert. Beide Instrumente können dazu beitragen, Verfahrensstillstände zu vermeiden, frühzeitig Klarheit über den Beginn behördlicher Fristen zu schaffen und die Verbindlichkeit der Verfahrensführung zu erhöhen.
Die praktische Wirkung hängt allerdings maßgeblich davon ab, welche Verfahren durch Rechtsverordnung von den Fiktionen ausgenommen werden. Gerade komplexe Zulassungsverfahren für Windenergieanlagen könnten wegen der Vielzahl der zu prüfenden Belange von einer Ausnahme erfasst werden.
Eine pauschale Herausnahme immissionsschutzrechtlicher oder sonstiger Erneuerbare-Energien-Verfahren würde das Beschleunigungsziel weitgehend verfehlen.
Anregung der VEE Sachsen:
Ausnahmen von der Genehmigungs- und Vollständigkeitsfiktion sollten eng begrenzt, sachlich begründet und transparent ausgewiesen werden. Erneuerbare-Energien-Vorhaben dürfen nicht allein wegen ihrer Komplexität pauschal ausgenommen werden. Soweit Bundesrecht einer Genehmigungsfiktion entgegensteht, sollten zumindest die Vollständigkeitsprüfung und alle landesrechtlich gestaltbaren Verfahrensschritte verbindlichen Fristen unterliegen.
Zudem sollte klargestellt werden, dass Nachforderungen innerhalb der Monatsfrist konkret, abschließend und auf entscheidungserhebliche Unterlagen beschränkt sein müssen. Anderenfalls besteht die Gefahr wiederholter oder vorsorglicher Nachforderungen, durch die die Vollständigkeitsfiktion in der Praxis leerlaufen würde.
Genehmigungsfreistellung für Solaranlagen sachgerecht erweitern
Wir begrüßen die in § 62 Abs. 2 SächsBO vorgesehene Genehmigungsfreistellung für die Errichtung und Änderung von Solaranlagen im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB. Die Regelung erleichtert insbesondere Freiflächen-Photovoltaik entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenwegen.
Die Freistellung sollte zugleich auf Agri-Photovoltaikanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB erstreckt werden. Diese Vorhaben sind ebenso bundesrechtlich privilegiert und unterliegen einem vergleichbaren bauplanungsrechtlichen Prüfprogramm. Es ist daher sachgerecht, ihnen dieselbe verfahrensrechtliche Erleichterung zu gewähren. Andernfalls entsteht eine inhaltlich kaum begründbare Ungleichbehandlung verschiedener privilegierter Freiflächen-PV-Konstellationen.
Formulierungsvorschlag für § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsBO
„im Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 9 des Baugesetzbuches die Errichtung und Änderung von Solaranlagen.“
Darüber hinaus sollte im Normtext oder zumindest in der Gesetzesbegründung eindeutig klargestellt werden, welche Freiflächen-PV-Vorhaben auf Grundlage eines Bebauungsplans von der Genehmigungsfreistellung erfasst werden. Vorhaben im Geltungsbereich qualifizierter oder vorhabenbezogener Bebauungspläne können bereits unter § 62 Abs. 1 und 2 SächsBO fallen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Klarstellung sollte dies ausdrücklich bestätigen und darüber hinaus auch sonstige Bebauungsplankonstellationen einbeziehen, in denen die Zulässigkeit der Freiflächen-PV-Anlage durch die planerischen Festsetzungen hinreichend bestimmt und bereits geprüft ist. So werden unnötige Auslegungsfragen und unterschiedliche Vollzugspraktiken vermieden.
Repowering erleichtern und Hybridkraftwerke vollständig erfassen
Die vorgesehene Genehmigungsfreistellung in § 62 Abs. 3 SächsBO für die Modernisierung und den Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist ein wichtiger Schritt. Sie ist insbesondere für das Repowering von Windenergieanlagen von praktischer Bedeutung und sollte beibehalten werden.
Die Freistellung betrifft ausschließlich das Bauordnungsrecht. Andere Genehmigungserfordernisse, insbesondere nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie nach dem Natur-, Wasser- oder Denkmalschutzrecht, bleiben unberührt. Für Windenergieanlagen ersetzt die Regelung daher nicht die regelmäßig maßgebliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach dem BImSchG. Diese Abgrenzung sollte im Normtext und in der Gesetzesbegründung klar und für die Vollzugspraxis verständlich dargestellt werden.
Nach der Gesetzesbegründung soll das bauordnungsrechtliche Repowering künftig nur noch anzeigepflichtig sein. Mit der Ausführung soll grundsätzlich bereits drei Wochen nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingang der Anzeige begonnen werden können. Diese kurze und verlässliche Frist ist für die praktische Beschleunigungswirkung wesentlich. Die Eingangsbestätigung sollte deshalb unverzüglich erfolgen und eindeutig erkennen lassen, ab welchem Zeitpunkt die Drei-Wochen-Frist läuft.
Klärungsbedarf besteht bei Batteriespeicheranlagen (Battery Energy Storage Systems – BESS), die integraler Bestandteil eines gemeinsam geplanten und betriebenen Hybridkraftwerks aus Photovoltaik, Windenergie und Speicher sind. Batteriespeicher erzeugen selbst keinen Strom aus erneuerbaren Energien, sondern nehmen Strom auf, speichern ihn und speisen ihn bedarfsgerecht wieder ein. Der Wortlaut des § 62 Abs. 3 SächsBO kann deshalb eng dahin verstanden werden, dass der Austausch, die Modernisierung oder eine technisch notwendige Erweiterung von Speicherkomponenten nicht von der Freistellung umfasst ist.
Eine solche Auslegung würde dem Beschleunigungsziel des Gesetzentwurfs widersprechen. Hybridparks gewinnen für eine system- und marktdienliche Nutzung erneuerbarer Energien zunehmend an Bedeutung. Auch das Baugesetzbuch erkennt Batteriespeicher inzwischen ausdrücklich als eigenständige privilegierte Vorhaben an, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 BauGB erfüllt sind. Für einheitlich geplante Hybridprojekte sollte daher vermieden werden, dass einzelne Anlagenbestandteile unterschiedlichen bauordnungsrechtlichen Verfahren unterliegen.
Vorrangiger Klarstellungsvorschlag
§ 62 Abs. 3 SächsBO sollte um folgenden Satz ergänzt werden:
„Als Anlagen im Sinne des Satzes 1 gelten auch Batteriespeicheranlagen, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien stehen.“
Sofern eine Ergänzung des Normtextes nicht erfolgt, sollte die Gesetzesbegründung zumindest ausdrücklich festhalten, dass die Modernisierung und der Ersatz von Speicherkomponenten einschließlich technisch bedingter Anpassungen erfasst sind, wenn diese Komponenten funktionaler Bestandteil eines Hybridkraftwerks sind.
Abstandsflächen für Windenergieanlagen im Außenbereich entfallen lassen
Über die im Entwurf enthaltenen Änderungen hinaus regen wir an, § 6 SächsBO im laufenden Gesetzgebungsverfahren anzupassen. Nach geltendem Recht beträgt die Tiefe der Abstandsfläche für Windenergieanlagen im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie 0,1 H, mindestens jedoch drei Meter. Erstreckt sich diese Fläche auf ein Nachbargrundstück, muss ihre Nichtüberbaubarkeit regelmäßig rechtlich gesichert werden. Dies führt zu zusätzlichen Zustimmungen, Baulasterklärungen und Verwal-tungsverfahren, ohne dass dadurch bei Windenergieanlagen ein eigenständiger Schutzgewinn erzielt wird.
Die klassischen Funktionen des Abstandsflächenrechts, insbesondere Belichtung und Belüftung von Gebäuden, passen nur eingeschränkt auf Windenergieanlagen. Die für Nachbarschaft und Sicherheit maßgeblichen Anforderungen – etwa Immissionsschutz, Standsicherheit, Turbulenzen und sonstige Gefahren – werden bereits im fachrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft. Andere Länder haben für Windenergieanlagen im Außenbereich bereits weitgehende Erleichterungen geschaffen; Thüringen verzichtet dort grundsätzlich auf eine Abstandsfläche, und auch Brandenburg enthält eine entsprechende Ausnahme, soweit keine Grundstücke mit Wohnnutzung angrenzen. Vergleichbare Entlastungsansätze bestehen zudem in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern. Sachsen sollte die bauordnungsrechtliche Abstandsfläche für Windenergieanlagen im Außenbereich und in Sondergebieten für Windenergie vollständig entfallen lassen.
Formulierungsvorschlag für § 6 SächsBO
In § 6 Abs. 1 sollte nach Satz 2 folgender Satz eingefügt werden: „Satz 2 gilt nicht für Windenergieanlagen im Außenbereich sowie in Sondergebieten für Windenergie.“ Zugleich kann § 6 Abs. 5 Satz 3 entfallen.
Die Änderung würde Projektträger, Grundstückseigentümer und Bauaufsichtsbehörden spürbar entlasten. Sie beträfe ausschließlich das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenregime; die materiellen Anforderungen anderer Rechtsgebiete blieben vollständig erhalten. Insbesondere würden entbehrliche Abstandsflächenbaulasten und die damit verbundenen Zustimmungen, Sicherungserklärungen und Verwaltungsverfahren vermieden.
Wasserrechtliche Erleichterungen konsequent nutzbar machen
Wir begrüßen, dass der Gesetzentwurf bei mehreren wasserrechtlichen Entscheidungen auf die besonderen Beschleunigungsregelungen des § 11a WHG verweist. Dies betrifft insbesondere Befreiungen von Verboten im Gewässerrandstreifen, Genehmigungen für Anlagen in, an, über oder unter Gewässern sowie Vorhaben in Hochwasserentstehungsgebieten. Für Wind- und Solarparks können solche Entscheidungen etwa bei Zuwegungen, Kabeltrassen, Kranstellflächen, Entwässerungseinrichtungen und Gewässerquerungen erforderlich werden. Nach der Gesetzesbegründung dienen diese Änderungen zugleich der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Förderung erneuerbarer Energien.
Die Verweise auf § 11a WHG sollten in der Vollzugspraxis einheitlich auf alle funktional zu einem Erneuerbare-Energien-Vorhaben gehörenden Nebenanlagen und Erschließungsmaßnahmen angewandt werden. Erforderlich sind klare Zuständigkeiten, eine frühzeitige Abstimmung zwischen Wasser-, Naturschutz- und Genehmigungsbehörden sowie eine koordinierte Fristensteuerung. Nur so führen die neuen Regelungen zu einer tatsächlichen Beschleunigung und nicht lediglich zu zusätzlichen Verfahrensschnitt-stellen.
Positiv bewerten wir auch die Möglichkeit, in wasserrechtlichen Zulassungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers einen externen Projektmanager einzusetzen. Die Möglichkeit soll für alle wasserrechtlichen Zulassungsverfahren gelten. Bei umfangreichen Wind- und Solarparkprojekten kann eine zentrale Koordination die Zusammenstellung von Unterlagen, die Beteiligung der Fachbehörden und die Einhaltung von Fristen wesentlich verbessern. Gleichzeitig können zusätzliche Vergütungskosten für den Vorhabenträger entstehen, die von Beginn an transparent und verhältnismäßig ausgestaltet werden müssen.
Anforderungen an den Einsatz externer Projektmanager
Der Einsatz muss freiwillig bleiben und darf nur auf Vorschlag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorhabenträgers erfolgen. Aufgaben, Qualifikation, Neutralität, Vergütung und Verantwortungsabgrenzung sind vorab transparent festzulegen. Die hoheitliche Entscheidungsverantwortung muss bei der Behörde verbleiben; zugleich sind Doppelprüfungen und unverhältnismäßige Zusatzkosten für den Vorhabenträger zu vermeiden.
Umweltverträglichkeitsprüfungen vereinfachen und Doppelprüfungen vermeiden
Die vorgesehene Neufassung des Sächsischen UVP-Gesetzes mit einer stärkeren Verweisung auf das Bundes-UVPG wird grundsätzlich begrüßt. Einheitliche Regelungen können die Rechtsanwendung erleichtern und parallele landes- und bundesrechtliche Prüfschritte vermeiden. Für Windenergieanlagen sollte es dabei bei den bundesrechtlichen Vorgaben und Schwellenwerten bleiben; zusätzliche landesrechtliche Schwellen oder Mehrfachprüfungen würden dem Entlastungsziel entgegenstehen.
Die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensschritte einem beliehenen Sachverständigen zu übertragen, kann zur Beschleunigung beitragen. Voraussetzung sind eine nachgewiesene fachliche Qualifikation, Unabhängigkeit und einheitliche Qualitätsstandards. Die abschließende Bewertung und Entscheidungsverantwortung müssen bei der zuständigen Behörde verbleiben.
Anregung für den Vollzug
UVP-relevante Fragen sollten möglichst frühzeitig in einem verbindlichen Scoping geklärt werden. Bereits vorliegende Untersuchungen und Daten sind medienbruchfrei nachzunutzen; inhaltlich identische Prüfungen durch verschiedene Fachbehörden sollten unterbleiben. Verbindliche Zeitpläne und eine koordinierende Ansprechstelle können die Verfahrensdauer verkürzen, ohne das materielle Umweltschutzniveau abzusenken.
Abbau von Nachweis- und Dokumentationspflichten transparent umsetzen
Wir begrüßen den Ansatz des Mitwirkungspflichtenabbaugesetzes, landesrechtliche Berichts-, Auskunfts-, Nachweis-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten grundsätzlich aufzuheben, sofern sie nicht durch Rechtsverordnung ausdrücklich fortgeführt werden. Dies eröffnet die Chance, über Jahre gewachsene und teilweise doppelte Informationspflichten systematisch zu bereinigen.
Welche konkreten Pflichten für Projektentwickler und Betreiber erneuerbarer Energieanlagen tatsächlich entfallen, wird jedoch erst durch die spätere Rechtsverordnung erkennbar. Damit die gesetzliche Entlastungswirkung nicht durch eine weitgehende Fortführung des bisherigen Pflichtenbestandes ausgehöhlt wird, sollte die Verordnung auf das fachlich und rechtlich Notwendige beschränkt werden.
Anregung der VEE Sachsen
Vor Erlass der Rechtsverordnung sollte eine öffentlich nachvollziehbare Übersicht aller fortzuführenden und entfallenden Pflichten vorgelegt und den betroffenen Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Fortgeführte Pflichten sind einzeln zu begründen. Doppelte Meldungen an verschiedene Behörden sollten entfallen; bereits digital vorliegende Daten sollten nach dem On-ce-only-Prinzip behördenübergreifend genutzt werden.
Ergänzend sind klare Übergangsregelungen erforderlich, damit für laufende Projekte zweifelsfrei feststeht, welche Nachweis-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten ab welchem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden sind.
Zusammenfassung
Die VEE Sachsen unterstützt die mit dem Gesetzespaket verfolgte Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. Im Bauordnungsrecht bitten wir um die Einbeziehung von Agri-Photovoltaikanlagen, eine klare Regelung für bebauungsplangebundene Freiflächen-PV-Vorhaben, die ausdrückliche Erfassung funktional integrierter Batteriespeicher beim Repowering von Hybridkraftwerken, eine rechtssichere Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens mit klarer Drei-Wochen-Frist und den Wegfall bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen für Windenergieanlagen im Außenbereich und in Sondergebieten für Windenergie.
Die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfreistellung darf dabei nicht mit einer umfassenden Projekt-genehmigung gleichgesetzt werden: Insbesondere die immissionsschutzrechtliche Zulassung sowie natur-, wasser- und denkmalschutzrechtliche Anforderungen bleiben bestehen.
Darüber hinaus sollten die Genehmigungs- und Vollständigkeitsfiktion ohne pauschale Ausnahmen für Erneuerbare-Energien-Vorhaben wirksam werden, die wasserrechtlichen Beschleunigungsregeln einheitlich vollzogen, externe Projektmanager transparent und nur mit Zustimmung des Vorhabenträgers eingesetzt, UVP-Verfahren ohne Doppelprüfungen organisiert und Nachweis- sowie Dokumentationspflich-ten tatsächlich auf das Notwendige reduziert werden.
Mit diesen Ergänzungen würde der Gesetzentwurf nicht nur einzelne Verfahrensschritte erleichtern, sondern dauerhaft wiederkehrende bürokratische Hemmnisse beim Ausbau und bei der Modernisierung erneuerbarer Energieanlagen beseitigen.
Mit herzlichen Grüßen
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