VEE-Stellungnahme: Teilfortschreibung Erneuerbare Energien im Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien
Dresden, 27.04.2026
Beteiligung Teilfortschreibung der Zweiten Gesamtfortschreibung des Regionalplanes für das Kapitel 6.4 Energieversorgung und Erneuerbare Energien | Windenergienutzung
Sehr geehrter Herr Dr. Meyer, sehr geehrter Herr Zettwitz, sehr geehrter Herr Weichler,
vielen Dank für die Übermittlung der Unterlagen und der Aufforderung zur Beteiligung an der Sachlichen Teilfortschreibung zur Energieversorgung und Erneuerbaren Energien.
Die VEE Sachsen e.V., Vereinigung zur Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien, beteiligt sich als Träger öffentlicher Belange und nimmt dazu nachfolgend Stellung.
Allgemein
Zur Flächenzielerreichung
Wir begrüßen grundsätzlich die Zielsetzung des Regionalen Planungsverbandes, mit der Teilfortschreibung einen nennenswerten Beitrag zur Erreichung der Flächenziele für die Windenergienutzung zu leisten. Die Öffnung bislang ausgeschlossener Flächen sowie die Einbeziehung von Waldflächen sind vor dem Hintergrund der ambitionierten Ausbauziele nachvollziehbar. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an der Nachvollziehbarkeit, Konsistenz und Transparenz der Flächenauswahl, wodurch aus unserer Sicht eine objektive und rechtssichere Abwägung nicht hinreichend gewährleistet ist. Für die vom Planungsverband identifizierten Potenzialflächen sollte transparent dargestellt werden, aus welchen Gründen Flächen als Vorranggebiete ausgewählten wurden und welche nicht. Dies trifft insbesondere auf die bereits im Rahmen der zweiten Gesamtfortschreibung des Regionalplans identifizierten Potenzialflächen zu.
Mit einer Flächenausweisung von 5.828 ha in Form von VRG Windenergie ist im 1. Planentwurf genau das Regionsflächenziel von 1,3 % erreicht worden. Wir sehen dies kritisch, da erfahrungsgemäß im Zuge der Beteiligung Belange angebracht werden, die entsprechende VRG Windenergie verkleinern bzw. auch wegfallen lassen. Hier muss entsprechend mit einem Puffer gearbeitet werden, welcher diesen Wegfall kompensiert. Darüber hinaus sei auch verwiesen, dass das Regionsflächenziel ein Mindestziel ist, welches bedeutet, dass eine Ausweisung von > 5.800 ha möglich und sinnvoll ist, auch schon in Bezug zur geplanten Ausweisung von 2,0 % bis 2032.
Zum Ziel Z 6.4.1
Im Ziel Z 6.4.1 wird festgelegt, dass sich die zu errichtende Windenergieanlage innerhalb des VRG einschließlich des Fundamentes befinden muss. Mit Verweis auf die Vollzugsempfehlung zu § 6 WindBG unter 2.1.2.3 „Lage der WEA im Windenergiegebiet“ wird als Bemessungsgrundlage der Turmfuß und nicht das Fundament angesetzt. Dies ist auch so in den aktuellen Planentwürfen „Sachlicher Teilregionalplan Energieversorgung/Windenergienutzung Oberes Elbtal/Osterzgebirge in Z 1.2“ und „Teilfortschreibung Erneuerbare Energien Leipzig-Westsachsen in Z 5.1.2.3“ festgelegt. Im Übrigen spricht sich der Plangeber selbst auf Seite 31 die Möglichkeit ab, bei einer Maßstabsgenauigkeit von 1 : 100.000 dies festzustellen.
Zu 6.1 - Notwendigkeit der Öffnung bisheriger Tabuzonen
Um das notwendige Flächenziel von 1,3 % zu erreichen ist es notwendig, noch in der 2. Gesamtfortschreibung 2023 vorhandene Tabuzonen für die Windenergie zu öffnen. Dabei fällt auf, dass in Schritt 2 und 3 bereits mit der Öffnung von Braunkohletagebaugebieten und der (teilweise) Öffnung von geotechnischen Sperrbereichen konfliktträchtige Gebiete für eine windenergetische Nutzung freigegeben werden, wohingegen erst im Schritt 7 von der Möglichkeit der Öffnung von LSG Gebrauch gemacht wird, welche durch den Bundesgesetzgeber mit § 26 Abs. 3 als Möglichkeit extra vorgegeben wurde. Der Bundesgesetzgeber geht sogar so weit, dass auch LSG mit entgegenstehenden Schutzgebietsverordnungen per se nicht einer windenergetischen Nutzung entgegenstehen. Wir fordern daher den Plangeber auf, hier entsprechend in einer Einzelfallprüfung mögliche VRG Wind in LSG zu prüfen.
Mit dem Schritt 2, der Öffnung von Braunkohletagebaugebieten wurde das VRG EW 30 Tagebau Reichwalde ausgewiesen, welches durch den Tagebaubetrieb und das vorhandene Restloch auf lange Zeit nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet ist und daher als planerischer Ausschluss festgelegt werden muss.
Die Ausweisung von geotechnischen Sperrbereichen als VRG Windenergie ist ebenfalls als kritisch einzustufen, da dies ebenfalls einem planerischen Ausschluss für die Errichtung von Windenergieanlagen im Wirkzeitraum der Sachlichen Teilfortschreibung von 10 Jahren fällt. Auf Seite 14 schreibt hier der Plangeber selbst:
Im Januar 2024 wurden dem RPV in einer Verbandsversammlung erste Vorstellungen zu den geplanten Verdichtungsmaßnahmen auf Innenkippen der LMBV präsentiert, welche ein Potenzial für die Windenergienutzung auf Teilen bisher gesperrter Flächen erkennen lassen. Dies betrifft Bereiche, in denen eine Innenkippensicherung innerhalb der nächsten 15 bis 20 Jahre erfolgen soll sowie Bereiche, in denen zwar keine Innenkippensicherung innerhalb der nächsten 15 bis 20 Jahre erfolgen soll, aktuell jedoch bereits eine Nutzung unter besonderen geotechnischen Verhaltensanforderungen möglich ist. Diese Flächen sollen nicht mehr pauschal als Ausschlussbereich festgelegt werden, da eine grundsätzliche Eignung für die Windenergienutzung erkennbar ist.
Unserer Meinung nach kommt dies einer Verhinderungsplanung gleich, ist doch die windenergetische Nutzung der in diesen Bereichen ausgewiesenen VRG nicht gesichert. Dies betrifft die VRG EW 29, EW 38 und Teile von EW 11.
Hinzu kommt, dass in den betreffenden Gebietssteckbriefen Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der Vorhaben getroffen werden, etwa: „Potenzielle notwendige Maßnahmen, die sich auf die konkreten Standorte von WEA und deren Zuwegungen beschränken, werden daher als wirtschaftlich möglich, zumutbar und daher realistisch bewertet…“. Eine solche Einschätzung verfügt jedoch über keine belastbare planerische Grundlage und ist in dieser Form nicht haltbar.
In den Beteiligungsunterlagen fehlt in dem für das Gutachten der KA Götze & Müller-Wiesenhaken Rechtsanwälte Partnerschaft Beteiligung zitierte Karte mit der Darstellung von roten, gelben und grünen geotechnischen Sperrbereichen, um die Ausführungen umfänglich bewerten zu können. Wir bitten daher um die Veröffentlichung!
Ausschluss von VBG Rohstoffabbau
Statt eines pauschalen Ausschlusses von VBG Rohstoffabbau sollte der Plangeber anhand von Betriebsplänen prüfen, wenn entsprechende Lagerstätten in Anspruch genommen werden sollen und ob eine Zwischennutzung als Windenergiegebiet möglich ist.
Zum Thema Beschleunigungsgebiete
Die Festlegung von Beschleunigungsgebieten gemäß §28 ROG bleibt bei insgesamt 12 Beschleunigungsgebieten sehr zurückhaltend. Dabei liegen die vorgesehenen Vorranggebiete weder in Natura-2000-Gebieten noch haben die durchgeführten Vorprüfungen zusätzlichen Prüfbedarf ergeben. Vor diesem Hintergrund wäre eine deutlich breitere Ausweisung solcher Gebiete fachlich nachvollziehbar und sinnvoll.
Auf Seite 37 ist festgehalten:
Energiespeicheranlagen gemäß § 6b Abs. 1 Nr. 3 WindBG sind kein Gegenstand der mit diesem Plan erfolgenden Ausweisung der Windenergiegebiete.
BESS können jedoch im Außenbereich in VRG errichtet werden über die sogenannte „mitgezo-gene Privilegierung“, wenn sie direkt mit einer privilegierten Anlage (wie einer Windenergieanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verbunden sind. Von daher ist in den Planunterlagen hier entsprechend zu korrigieren!
Thema Doppelnutzung von VRG Windenergie
In den Planunterlagen fehlen Aussagen zu einer möglichen nachrangigen Nutzung der ausgewiesenen VRG Windenergie für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Dies ist aus mehrere Aspekten sinnvoll (Flächenverbrauch, Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen etc.) und sollte daher ergänzt werden. Vorbild könnte hier der Entwurf der “Teilfortschreibung Erneuerbare Energien Leipzig-Westsachsen” sein – hier heißt es im Ziel Z 5.1.2.5:
In den Vorranggebieten Windenergienutzung ist die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ausnahmsweise zulässig, sofern die Errichtung und der Betrieb von Wind-energieanlagen, Sicherung und Wartung sowie das Repowering gewährleistet werden.
Zum Thema Denkmalschutz
Bei der Sichtung der offengelegten Unterlagen stellten wir fest, dass wesentliche Bestandteile der Abwägung zum 1. Entwurf zum Themenbereich Denkmalschutz nicht veröffentlicht wurden, auf diese aber verwiesen wird. Dabei handelt es sich um die folgenden Unterlagen:
- „Denkmalfachliche Bewertung der Suchräume für Windenergie“ im Rahmen der Teilfortschreibung Windenergie, Oberlausitz-Niederschlesien des Landesamtes für Denk-malpflege Sachsen (LfD); Stand vom 15. Januar 2025; auf Seite 24 in Fußnote 38 im Textteil
- „Welterbeverträglichkeitsprüfung“ als Voruntersuchung der beiden UNESCO-Welterbestätten, LfD; Stand: 2025; auf Seite 34 ff. im Umweltbericht
In Folge dessen wird die Transparenz der Abwägungsentscheidungen des Plangebers für neun Vorranggebiete (VRG) Windenergie im vorliegenden 1. Entwurf erheblich reduziert. Diese sind:
- VRG EW 1 „Ostritz-Leuba“
- VRG EW 3 „Ostritz-Süd“
- VRG EW 15 „Großdrebnitz“
- VRG EW 18 „Sohland a.R.“
- VRG EW 19 „Großhennersdorf“
- VRG EW 26 „Markersdorf / Friedersdorf“
- VRG EW 30 „Tagebau Reichwalde“
- VRG EW 31 „Bernstadt / Russen“
- VRG EW 39 „östlich Ottendorf-Okrilla“
Die Nachvollziehbarkeit von Abwägungsentscheidungen ist auch bei einer Positivplanung von hoher Relevanz, vor allem wenn diese von einem Träger eines öffentlichen Belanges, wie dem LfD, kommen.
Rechtlich gesehen sind zweckdienliche Unterlagen nach § 3 Abs. 2 ff. BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 ROG zu veröffentlichen. Eine Begründung für die Nichtveröffentlichung in Bezug auf eine Nutzungsvereinbarung mit dem LfD, die eine Veröffentlichung und Weitergabe verbietet, ist weder sachdienlich noch nachvollziehbar.
Wir bitten daher um die Veröffentlichung der genannten Unterlagen des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen.
Puffer zum Untergrundlabor des DZA
Der festgelegte Abstandspuffer zum in Planung befindlichen Untergrundlabor des DZA nahe Cunnewitz (Gemeinde Ralbitz-Rosenthal) von 15 km ist deutlich zu groß bemessen und beruht weniger auf wissenschaftliche Daten, sondern scheint vielmehr politisch motiviert zu sein. Die Folgen des so umfangreichen Abstandspuffers sind sehr weitreichend: Nahezu ein Drittel des Landkreises Bautzens sind infolgedessen für die Windenergienutzung gesperrt.
Wissenschaftlich fundierte Vorschläge legen mehrheitlich Mindestabstände zwischen 4 und 10 Kilometern nahe, was sich auch in den Empfehlungen von Politik und Verwaltung widerspie-gelt: Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen empfiehlt 2025 einen Mindestabstand von 5 Kilometern.
Der Entwurf des neuen Handlungsleitfadens Windenergie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) vom Freistaat Sachsen sieht Abstandspuffer von 4,0 bis 6,35 Kilometern je nach MW-Leistung und ggf. WEA-Einzelfallprüfungen vor. Einzelfallprüfun-gen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei Abständen < 10 km würde aus Sicht der Wissenschaft und Verwaltung einen hinreichenden Schutz für das geplante DZA-Untergrundlabor gewährleisten.
Wir empfehlen daher dem Handlungsleitfaden des SMUL zu folgen und regen einen Mindest-abstand von 6,35 km sowie Einzelfallentscheidungen im Bereich von 6,35 bis 10 Kilometern Abstand an.
Umgang mit Waldflächen
Die geplanten Vorrangflächen liegen zu 50 % im Wald. Der Umgang mit Waldflächen der Kategorie B ist dabei besonders inkonsistent. Während in einzelnen Vorranggebieten deren Inanspruchnahme explizit vermieden und als Konflikt benannt wird, werden andere Gebiete vollständig in Kategorie-B-Wald ausgewiesen, ohne dies kritisch zu würdigen. Diese widersprüchliche Begründungspraxis lässt eine systematische Abwägung vermissen und erweckt den Eindruck einer selektiven Kriterienanwendung
Auswahl der verwendeten Referenzanlage
Moderne Windenergieanlagen mit Rotordurchmessern über 170 m und Gesamthöhen über 250 m werden bereits heute eingesetzt. Die in der Planung verwendete Referenzanlage ist daher aus Sicht der VEE nicht mehr zeitgemäß. Eine zu klein dimensionierte Referenzanlage führt zu zu knapp bemessenen Pufferzonen, einer geringeren nutzbaren Fläche innerhalb der Vorrangge-biete, eingeschränkter Flächeneffizienz und erhöhter Unsicherheit für Vorhabenträger. Dies gefährdet die Zielerreichung des 1,3 %- bzw. 2 %-Flächenziels sowie Investitionen in die Energiewende.
Wir bitte um Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas W. Poldrack
Geschäftsstellenleiter